Grundschule Elsfleth

 
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Schul- und Hausordnung

A. Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt im gesamten Schulgebäude, auf dem gesamten Schulgelände, am außerschulischen Lernort und vollumfänglich bei allen schulischen Veranstaltungen (vgl. Lageplan). Die Stadt Elsfleth ist Eigentümerin des gesamten Schulgebäudes.

B. Präambel

„Kinder stärken – Eltern unterstützen“

Die Schüler, die unsere Schule besuchen, kommen aus unterschiedlichen Familien mit verschiedenen Erziehungsvorstellungen. Sie lernen von zu Hause unterschiedliche Wertvorstellung und auch Regeln. Von Seiten der Schule bemühen wir uns, alle Schüler dort abzuholen, wo sie stehen.

C. Allgemeine Bestimmungen

I. Verhaltensregeln

Wir wollen uns um ein höfliches und friedliches Miteinander in unserer Schule bemühen.

Dazu müssen wir folgende Regeln unserer Schulordnung beachten:

 

1. Ich tue keinem weh, auch nicht mit Worten, weil ich nicht möchte, dass mir weh getan wird.

2. Ich gehe mit den Sachen anderer und auch mit meinen Sachen sorgfältig um. Ich nehme niemandem was weg.

3. In den Regenpausen darf ich in der Klasse bleiben. Dann beschäftige ich mich ruhig. Oder ich gehe in die Aula, aber nur, wenn ich dran bin.

4. Ich halte die Schule und die Toiletten sauber.

5. Mein Fahrrad schiebe ich über das Schulgelände und stelle es am Fahrradstand ab.

6. Den Weg auf das Schulgelände schaffe ich ohne meine Eltern.

 

Unsere Schule ist ein Ort, an dem viele unterschiedliche Schüler und Erwachsene einen großen Teil des Tages miteinander verbringen. In dieser Zeit wollen wir uns in der Schule wohl fühlen, in Ruhe lernen und lehren sowie zusammen leben und Spaß haben. Damit das funktioniert, ist es wichtig, dass Regeln und Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Regeln von allen Lehrkräften einheitlich gehandhabt werden und nicht innerhalb einer Klasse von verschiedenen Lehrkräften unterschiedliche Methoden zum Umgang mit Störungen angewendet werden. Diese haben wir in unserem Erziehungskonzept verankert (vgl. Erziehungskonzept).

 

Den Anordnungen des pädagogischen Personals ist Folge zu leisten. Insbesondere ist den Weisungen der Lehrkräfte Folge zu leisten. Die Bestimmungen und Regelungen in den Fachräumen und Sportstätten (z.B. Sporthalle, Werkräume,…) sind zu beachten und Folge zu leisten. Hierüber informieren die Fachlehrer.


 

II. Notfälle

Bei besonderen Vorkommnissen gelten die Regelungen der Notfallpläne in der Anlage (s. Anlage).

 

Grundsätzlich gilt, dass alle Fluchtwege freigehalten werden müssen. Taschen oder ähnliches sind dabei nicht vor Räumen abzustellen. Die Brandschutztüren sind im Brandfall zu schließen.


 

III. Haftungsausschluss

Für von Schülern mitgebrachte Gegenstände, die nicht originär der Schulpflichterfüllung dienen oder für den Unterricht notwendig sind, wird keine Haftung übernommen. Für von Schüler begangene und verursachte Sachbeschädigungen besteht Schadensersatzpflicht.


 

IV. Schulfremde Personen

Externe Besucher (z.B. Gäste, Presse,…) melden sich im Sekretariat oder bei der Schulleiterin an (im Notfall muss die Personenzahl bekannt sein).


 

V. Schulische Veranstaltungen

Schulveranstaltungen dienen dem Zusammengehörigkeitsgefühl. Sie sind eine schulische Pflichtveranstaltung für die Schüler. In triftigen Gründen kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden.


 

VI. Aushänge / Veröffentlichungen

Nach Paragraph 43 niedersächsisches Schulgesetz obliegt der Schulleitung das Außenvertretungsrecht der Schule. Alle Aushänge, Verteilungen und Veröffentlichung von Schriften, die der Schule zuzuordnen sind, müssen durch die Schulleitung genehmigt werden.


 

VII. Nutzung von digitalen Endgeräten

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der Ton- und/oder Bildaufnahmen im Rahmen schulischer Veranstaltungen anfertigt, eigenständig Einwilligung und Nutzungsrechte der betroffenen Personen einholen muss.

 

Bild- und Tonaufnahmen, die für wissenschaftliche und /oder unterrichtliche Zwecke genutzt werden sollen, wird anlassbezogen eine gesonderte schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt. Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.


 

Für die Nutzung und den Betrieb internetfähiger Mobilfunk- und sonstiger elektronischer Geräte gilt:

  • während der Unterrichtszeiten ausgeschaltet in der Tasche

  • auf Anordnung der Lehrkräfte für unterrichtliche Zwecke oder in Notfällen ist die Nutzung der Geräte zulässig.


 

Wer digitale Endgeräte oder sonstige Endgeräte missbräuchlich verwendet (z.B. Persönlichkeitsrechtsverletzung, Urheberrechtsverletzung, Täuschungsversuch,…) muss mit schul-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen.


 

VIII. Gegenstände und Bekleidung

Das Mitbringen von Gegenständen oder das Tragen von Bekleidung die geeignet sind den Unterricht zu stören oder den Schulfrieden zu gefährden können durch die Lehrkräfte untersagt werden. Störende Gegenstände können bis zum Ende des individuellen Schultages einbehalten werden. Gefährliche Gegenstände (z.B. Waffen,…) werden nur an die Erziehungsberechtigten ausgegeben.


 

IX. Notwendige Daten zur Beschulung

Bei Umzug, Wegzug, Änderung der Familienverhältnisse, Änderung der Telefonnummer sind diese unverzüglich der Schule (Sekretariat) bekannt zu geben.

D. Unterricht

 

Der Unterricht beginnt um 8.05 Uhr und endet um 13.05 Uhr. Für den ersten und zweiten Jahrgang endet der Unterricht um 12.05 Uhr, dieser kann durch die Betreuung verlängert werden auf 13.05 Uhr (Antrag der Erziehungsberechtigten). Dabei muss jeder Schüler regelmäßig, vorbereitet und pünktlich zum Unterricht erscheinen.

 

Zeitplan:

Frühaufsicht

07.50 – 08.05 Uh

1. Stunde

08.05 – 09.00 Uhr

Pause

09.00 – 09.15 Uhr (zwei Aufsichten)

2. Stunde

09.15 – 10.00 Uhr

Pause

10.00 – 10.20 Uhr (zwei Aufsichten)

3. Stunde

10.20 – 11.05 Uhr

Pause

11.05 – 11.20 Uhr (zwei Aufsichten)

4. Stunde

11.20 – 12.05 Uhr

Pause

12.05 – 12.20 Uhr (zwei Aufsichten)

5. Stunde

12.20 – 13.05 Uhr

Bus- und Spätaufsicht

13.05 – 13.20 Uhr

 

Einen detaillierteren Plan, wie die Aufsicht während des Unterrichts und in den Pausen geregelt ist kann bei Bedarf in der Schule eingesehen werden. Grundsätzlich gilt, dass in allen Pausen zwei Personen die Aufsicht auf dem Schulhof führen.


 

I. Schülerbeförderung

Buskinder werden halbjährlich von den Lehrkräften in die Sicherheitsregeln eingewiesen.

Schüler des dritten und vierten Jahrgangs fahren einmal in der Woche mit dem Schulbus zum Schwimmbad. Die entsprechende Lehrkraft weist alle Schüler in die entsprechenden Regeln ein (halbjährlich) und sorgt dafür, dass alle Schüler ordnungsgemäß in den Bus einsteigen. Den Weg zum Schwimmbad legen die Schüler eigenständig im Bus zurück. Bei Nichteinhaltung und/oder Beschwerden sorgt die entsprechende Lehrkraft für die Einhaltung bzw. kontrolliert das Einhalten der Regeln.

Bei allen Fahrten zu außerschulischen Veranstaltung sorgt die Lehrkraft für die Einhaltung der Sicherheitsregeln und das Tragen eines Fahrradhelmes bei Schulfahrten mit dem Fahrrad.

Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass ihre Kinder, die den Schulweg mit dem Fahrrad zurücklegen einen Fahrradhelm tragen. Auch Kinder, die mit Skateboards, Inlinern, Rollern oder ähnlichem ihren Weg zur Schule antreten, müssen einen Helm tragen.

 

 

II. Pünktlichkeit und Aufsicht

Die Lehrkräfte führen ihre Aufsicht im Unterricht und eine angemessene Zeit davor und danach, in den Pausen, bei Schulwanderungen und Klassenfahrten und sonstige schulische Veranstaltungen, auch wenn die Teilnahme den Schülern freigestellt ist (vgl. Aufsichtskonzept).

Die Aufsicht beschränkt sich räumlich auf die schulischen Anlagen, den Ort einer Schulveranstaltung und die Wege zwischen verschiedenen Orten schulischer Veranstaltungen. Die Aufsicht ist durch drei wesentliche Komponenten gekennzeichnet: kontinuierlich, d.h. beständig, ununterbrochen, aktiv, d.h. einschreitend bei drohenden Gefahren und präventiv, d.h. vorausschauend, vorbeugend, umsichtig.

 

 

III. Versäumnisse, Nachweise und Fehlzeiten

Erziehungsberechtigte müssen im Krankheitsfall ihr Kind unverzüglich (telefonisch, Anrufbeantworter, persönlich…) in der Schule entschuldigen (vgl. Sicherheitskonzept). In begründeten Fällen kann ein Nachweis über ein ärztliches Attest verlangt werden. In besonders schweren Fällen kann in Fürsorge für den Schüler durch die Schulleitung ein amtsärztliches Attestes angeordnet werden.

Arztbesuche während der Unterrichtszeit sind von Erziehungsberechtigten im Vorfeld persönlich, telefonisch oder schriftlich der Schule mitzuteilen.

Die versäumten Unterrichtsinhalte müssen eigenverantwortlich nachgearbeitet werden.


 

IV. Beurlaubungen

Beurlaubungen vom Unterricht bis zu einem Tag müssen vorher bei der Klassenlehrkraft beantragt werden. Ab zwei Tagen Dauer sind diese rechtzeitig schriftlich bei der Schulleitung einzureichen. Nur genehmigte Beurlaubungen sind entschuldigte Fehlzeiten.

Die versäumten Unterrichtsinhalte müssen eigenverantwortlich nachgearbeitet werden.


 

V. Fachräume / Sportstätten

Fachräume sind nur in Begleitung eines Lehrers oder einer aufsichtführenden Person zu betreten.

Die Bestimmungen und Regelungen in den Fachräumen und Sportstätten (z.B. Sporthalle, Werkräume,…) sind zu beachten und ihnen ist Folge zu leisten. Hierüber informieren die Fachlehrer.

E. Pausen, Freiarbeit

Bei Regen entscheiden die aufsichtsführenden Lehrkräfte, ob es eine Regenpause gibt. Dies wird durch „klingeln“ allen Schülern mitgeteilt. In einer „Regenpause“ dürfen die Kinder nicht nach draußen. Es gibt einen Plan, welche Klasse in welcher Pause die Aula nutzen kann und wie die Aufsicht bei Regenpausen gewährleistet wird (vgl. Aufsichtskonzept).

Treppen sind kein Aufenthaltsort, es sei denn eine Lehrkraft hat dies gestattet.

Grundsätzlich gilt kein Verlassen des Schulgeländes. Nur im Notfall und wenn eine Lehrkraft dies genehmigt hat.

F. Fehlverhalten und Pflichtverletzungen

Bei Fehlverhalten und Pflichtverletzungen sind mit dem Schüler Maßnahmen zur Wiedergutmachung zu erarbeiten (vgl. Erziehungskonzept).

Ansonsten gelten die Bestimmungen für Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen.

G. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

 

Die aufgeführten Anlagen sind Bestandteil der Schulordnung.

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Schulordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Schulordnung unberücksichtigt. Die Grundschule Elsfleth verpflichtet sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine für diese Bestimmung nahekommende wirksame Regelung zu treffen.


 

Inkrafttreten und unbefristete Gültigkeit mit Beschlussfassung der Gesamtkonferenz vom 25.04.2018


Karen Freels, Rektorin

Elsfleth, 25.04.2018

 


Die in diesem Text verwendete männliche Form gilt für Personen beiderlei Geschlechts.

Mit der Bezeichnung „Lehrkräfte“ sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grundschule Elsfleth gemeint.

 

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